Satzung
§6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus vier Mitgliedern. Er übt die Funktion eines Finanz- und Kontrollausschusses aus.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorstand, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister, der Mitglied des Verwaltungsrates ist.
(2) Der Verein wird außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Sie vertreten gemeinschaftlich. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 2.560 Euro die Zustimmung von mindestens zwei Verwaltungsräten erforderlich ist.
(3) Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich. Notwendige und nachgewiesene Auslagen sind ihnen jedoch zu erstatten.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates.
c) Vorbereitung der Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes.
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Verwaltungsrates herbeiführen.
§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, errechnet von der Wahl an, gewählt. Er kann auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung während der Amtszeit abgewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Kommt es nicht rechtzeitig vor Ablauf zur turnusgemäßen Neuwahl, bleibt der Vorstand im Amt bis zur definitiven Neuwahl.
(3) Scheidet der 1. Vorstand während der Amtszeit aus, geht dessen Aufgabenbereich automatisch auf den 2. Vorstand über. Erfolgt dies im 1. Jahr der Amtzeit kann der Vorstand in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat die Neuwahl eines 1. Vorstandes in der nächsten alljährlichen Mitgliederversammlung vorsehen. Bei einer solchen “Zwischenwahl“ würde sich die Amtsdauer des neuen 1. Vorstandes auf die restliche Amtsdauer des Gesamtvorstandes entsprechend Punkt 1 u. 2 beschränken.
4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes (wenn Punkt 3 nicht eingetreten ist) vorzeitig aus oder wird dieses abgewählt, so kann der Vorstand mit dem Verwaltungsrat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen/Abgewählten einen Nachfolger bestimmen, und zwar aus den Reihen des Verwaltungsrates. Tritt Punkt 3 und 4 ein, sind Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen.
(5) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wird ein Gesamtvorstand zur Wahl vorgeschlagen und werden zu Einzelpositionen keine Gegenkandidaten genannt, kann mit ausdrücklicher Billigung der Mitgliederversammlung auch ein vereinfachter Wahlvorgang als „Listenwahl“ durchgeführt werden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten Vorstand, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstandes.
§ 11 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern und übt gleichzeitig die Funktion des Finanz- und Kontrollausschusses aus. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Kommt es nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit zur turnusgemäßen Neuwahl, bleibt der Verwaltungsrat im Amt bis zur definitiven Neuwahl. Wahlen in den Verwaltungsrat können auch bei jeder alljährlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied dazu bereit ist. Abstimmungen oder Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht eines der Mitglieder geheime Abstimmung beantragt.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zusammen mit dem Vorstand zu beschließen.
§ 12 Kassenführung
(1) Der Vorstand besorgt die Kassengeschäfte, beschließt über Ausgaben und gibt nach Abschluss des Geschäftsjahres Rechenschaft.
(2) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie erstatten über das Ergebnis einen schriftlichen Bericht.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst zum 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorstand, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur anwesende Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
(7) Die Änderung dieser Satzung und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(8) Auf der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres legt ein Vorstandsmitglied einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Vereins im vergangenen Jahr vor. Dieser Tätigkeitsbericht muss zuvor vom Vorstand verabschiedet sein.
§14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der erste Vorstand und der Stellvertreter vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner ursprünglichen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt.
§ 15 Satzung
Die Satzung bedarf zu ihrer Gemeinnützigkeit der Anerkennung der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins.
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen ist.
Aschaffenburg, 09. März 1984
Neu gefasst in der vorliegenden Form am 24.07.2009.
Durch vorliegenden Bescheid vom 21. April 2009 des Finanzamtes Aschaffenburg mit Zuweisung der
Steuernummer 204 / 110 / 70140 wurde der gemeinnützige Zweck gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz,
§ 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz und § 3 Abs. 1 Nr. 12 Vermögenssteuergesetz anerkannt.
Wir sind berechtigt, gemäß § 50 Abs. 1 Einkommenssteuer - Durchführungsverordnung Spendenbescheinigungen auszustellen.
Eingetragen beim Amtsgericht Aschaffenburg, VR 621 am 04. 04. 1984
