Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
(1) Der Verein führt den Namen “Selbsthilfe bei Depressionen e. V.” Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: “Selbsthilfe bei Depressionen e. V.”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 63867 Johannesberg
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
 
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Hilfe für depressiv - bzw. psychisch Kranke.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) überregionale Errichtung, Unterhaltung und Förderung von regionalen Selbsthilfe- und Gesprächsgruppen.
b) Breite Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zur Darstellung der Krankheit. Hiermit Erreichen besseren Verständnisses der Umwelt, Vermeidung von weiteren Fehlreaktionen und damit Schaffung der Voraussetzungen für ein menschlicheres Leben.
c) Durchführung von Spendenaufrufen; Bemühen um Zuschüsse. Zusammenarbeit mit Institutionen und Fachkräften, die helfen, diese Krankheit zu stoppen.
e) Diese Hilfe soll jedem, der sie braucht, einerlei ob Kind, Jugendlicher oder Erwachsener, gewährt werden.
f) Der Verein kann dem Vereinszweck gemäße Therapieeinrichtungen entwickeln bzw. gründen, fördern, halten und ausbauen, soweit die wirtschaftlichen Möglichkeiten dies zulassen und fachlich vorgebildete Kräfte in ausreichendem Maße vorhanden sind.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. (2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. (3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll, oder eine Spendenleistung in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag.
(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(6) Fördernde Mitglieder können solche Personen, Unternehmen, Körperschaften und Vereine werden, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennen und ihn durch materielle Zuwendungen oder ideell fördern.
(7) Mit dem Aufnahmeantrag oder der ersten Spende in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an und erhält eine gültige Ausfertigung ausgehändigt.
 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Als Ausschlussgrund gilt auch, wenn Mitglieder ihren Wohnsitzwechsel nicht anzeigen und mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand sind. Ein Mitglied, das trotz einfacher Mahnung mit einem Jahresmitgliedsbeitrag in Verzug ist, wird aus der Mitgliederliste gestrichen. Die Mitgliedschaft ist dann automatisch beendet.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder das Ansehen schädigt, kann es durch Beschluss des Verwaltungsrates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Verwaltungsrates ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrates kann der Vorstand angerufen werden, welcher dann endgültig entscheidet.
(4) Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben, scheiden aus dem Verein aus. Vereinsunterlagen und dergleichen haben sie dann herauszugeben.
 
§ 5 Mitgliedsbeiträge
 
(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres ist die volle Höhe des Jahresbeitrages zu entrichten. Der Jahresbeitrag kann auf freiwilliger Basis vom Mitglied nach dessen Ermessen erhöht werden. Dieser darüber hinausgehende Beitrag gilt als Spendenzuwendung. Der laufende Jahresbeitrag ist jeweils spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.

§6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus vier Mitgliedern. Er übt die Funktion eines Finanz- und Kontrollausschusses aus.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorstand, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister, der Mitglied des Verwaltungsrates ist.
(2) Der Verein wird außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Sie vertreten gemeinschaftlich. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 2.560 Euro die Zustimmung von mindestens zwei Verwaltungsräten erforderlich ist.
(3) Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich. Notwendige und nachgewiesene Auslagen sind ihnen jedoch zu erstatten.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates.
c) Vorbereitung der Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes.
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Verwaltungsrates herbeiführen.

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, errechnet von der Wahl an, gewählt. Er kann auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung während der Amtszeit abgewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Kommt es nicht rechtzeitig vor Ablauf zur turnusgemäßen Neuwahl, bleibt der Vorstand im Amt bis zur definitiven Neuwahl.
(3) Scheidet der 1. Vorstand während der Amtszeit aus, geht dessen Aufgabenbereich automatisch auf den 2. Vorstand über. Erfolgt dies im 1. Jahr der Amtzeit kann der Vorstand in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat die Neuwahl eines 1. Vorstandes in der nächsten alljährlichen Mitgliederversammlung vorsehen. Bei einer solchen “Zwischenwahl“ würde sich die Amtsdauer des neuen 1. Vorstandes auf die restliche Amtsdauer des Gesamtvorstandes entsprechend Punkt 1 u. 2 beschränken.
4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes (wenn Punkt 3 nicht eingetreten ist) vorzeitig aus oder wird dieses abgewählt, so kann der Vorstand mit dem Verwaltungsrat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen/Abgewählten einen Nachfolger bestimmen, und zwar aus den Reihen des Verwaltungsrates. Tritt Punkt 3 und 4 ein, sind Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen.
(5) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wird ein Gesamtvorstand zur Wahl vorgeschlagen und werden zu Einzelpositionen keine Gegenkandidaten genannt, kann mit ausdrücklicher Billigung der Mitgliederversammlung auch ein vereinfachter Wahlvorgang als „Listenwahl“ durchgeführt werden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten Vorstand, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstandes.

§ 11 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern und übt gleichzeitig die Funktion des Finanz- und Kontrollausschusses aus. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Kommt es nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit zur turnusgemäßen Neuwahl, bleibt der Verwaltungsrat im Amt bis zur definitiven Neuwahl. Wahlen in den Verwaltungsrat können auch bei jeder alljährlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied dazu bereit ist. Abstimmungen oder Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht eines der Mitglieder geheime Abstimmung beantragt.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zusammen mit dem Vorstand zu beschließen.

§ 12 Kassenführung

(1) Der Vorstand besorgt die Kassengeschäfte, beschließt über Ausgaben und gibt nach Abschluss des Geschäftsjahres Rechenschaft.
(2) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie erstatten über das Ergebnis einen schriftlichen Bericht.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst zum 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorstand, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur anwesende Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
(7) Die Änderung dieser Satzung und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(8) Auf der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres legt ein Vorstandsmitglied einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Vereins im vergangenen Jahr vor. Dieser Tätigkeitsbericht muss zuvor vom Vorstand verabschiedet sein.

§14 Auflösung des Vereins
 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der erste Vorstand und der Stellvertreter vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner ursprünglichen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt.

§ 15 Satzung

Die Satzung bedarf zu ihrer Gemeinnützigkeit der Anerkennung der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins.
 

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen ist.

Aschaffenburg, 09. März 1984
Neu gefasst in der vorliegenden Form am 24.07.2009.

Durch vorliegenden Bescheid vom 21. April 2009 des Finanzamtes Aschaffenburg mit Zuweisung der
Steuernummer 204 / 110 / 70140 wurde der gemeinnützige Zweck gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz,
§ 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz und § 3 Abs. 1 Nr. 12 Vermögenssteuergesetz anerkannt.
Wir sind berechtigt, gemäß § 50 Abs. 1 Einkommenssteuer - Durchführungsverordnung Spendenbescheinigungen auszustellen.

Eingetragen beim Amtsgericht Aschaffenburg, VR 621 am 04. 04. 1984